Vereinssatzung des „Greifswalder FC e.V.“

§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Greifswalder FC e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Greifswald.
  3. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
  4. Der Verein ist beim Amtsgericht Greifswald im Vereinsregister unter VR0807 registriert.

§ 2 Ziele, Zwecke und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist eine auf der Grundlage der bestehenden Gesetze wirkende selbstständige, unabhängige demokratische Sportvereinigung im Deutschen Sportbund. In all seinem Bestreben ist der Verein politisch und religiös streng neutral. Er ist offen für alle sportinteressierten Mitmenschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
  2. Ziel des Vereins ist es, aktiv zur Entwicklung von Körperkultur und Sport als Teil des kulturellen Lebens und der Gesunderhaltung beizutragen und die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Kommune und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  3. Im Rahmen der sportlichen Betätigung und von Veranstaltungen sollen das Streben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden.
  4. Der Verein trägt zur Entwicklung des regionalen Sports bei, indem er das regelmäßige Training seiner Mitglieder organisiert, den Wettkampfsport unterstützt, sportliche Talente fördert, sportliche Interessen in Betrieben, Einrichtungen, Wohn- und Siedlungsgemeinschaften sowie Naherholungs- und Urlaubsgebieten, aber auch in Alters- und Pflegeheimen fördert, um Möglichkeiten zu eröffnen oder auszugestalten, die jedermann eine individuelle sportliche Betätigung erlauben und so zur Entspannung und Erholung, aber auch körperlichen Ertüchtigung beitragen.
  5. Der Verein protegiert den Zusammenhalt der Förderer des Sports.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Greifswald e.V., im Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und im Deutschen Fußballbund e.V.

§ 3a Gründung von Tochtergesellschaften

  1. Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (auch erwerbswirtschaftlicher Art) zu gründen, sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen oder Gesellschaftsbeteiligung zu veräußern, um einzelne Aufgabenbereiche (z.B. Spielbetrieb einzelner Mannschaften) auf Gesellschaften zu übertragen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
  2. Der Verein ist im Rahmen seiner Aktivität auch befugt, alle Maßnahmen (mit Einschluss der Gesellschaftsgründung, der Gesellschaftsbeteiligung, der Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen und des Erwerbs von Mitgliedschaften.) zu ergreifen, die für die Planung, Errichtung, Finanzierung und den Betrieb von Sportanlagen (einschließlich eines neuen Stadions) erforderlich sind.
  3. Der Verein ist zur Übertragung des Spielbetriebs einzelner Mannschaften nur berechtigt, soweit dies mit den Lizenzbedingungen des DFB und der DFL für die jeweilige Liga in Einklang steht. Bei der Übertragung auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Verein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter.
  4. Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Vereinslogo des Vereins bleiben beim Verein. Der Verein ist berechtigt, seinen Tochterunternehmen Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte sowie sonstiger Rechte zu erteilen.
  5. Die Übertragung des Spielbetriebs einzelner Mannschaften auf eine Gesellschaft nach den vorstehenden Absätzen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens dafür einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 4 Einsatz von Mitteln des Verein

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand beschließt jährlich einen die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins bestimmenden Finanzplan.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins – Aufhebung des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung selbst erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen auf den Kreissportbund Vorpommern-Greifswald e.V, Stockholmer Straße 21, 17389 Anklam zu übertragen.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.07. des Jahres und endet am 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können ebenfalls Mitglieder werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein unter Anerkennung der Vorschriften dieser Satzung gestellter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt.
  3. Über die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist unter Beifügung der Vereinsatzung dem Mitglied gegenüber durch den Vorstand zu bestätigen.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 8 Mitglieder

  1. Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die im Verein aktiv Sport betreiben.
  3. Passive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die – ohne fördernde Mitglieder zu sein – im Verein nicht aktiv Sport betreiben, aber hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge den aktiven Mitgliedern gleichgestellt sind.
  4. Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit dem Verein beitreten.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand gegenüber natürlichen Personen, juristischen Personen oder anderen Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit, die sich in besonders ehrenvoller Weise um die Wahrnehmung der Interessen und Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, erfolgen. Ehrenmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort Stimmrecht. Ehrenmitglieder, die sonstigen Organen des Vereins angehören, gehören diesen Organen lediglich mit beratender Stimme an.
  6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist. Außerdem werden von den Vereinsmitgliedern Beiträge erhoben, welche als Halbbeiträge zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres fällig sind. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern per Lastschrifteinzug zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres einzogen. Hierzu erteilt das Mitglied mit dem Mitgliedsantrag seine Einzugsermächtigung. Die Kosten von Rücklastschriften sind durch das Vereinsmitglied zu tragen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Für fördernde Mitglieder, juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit werden die Mitgliedsbeiträge mit dem Vorstand gesondert vereinbart. Die Mitgliedsbeiträge dürfen jedoch nicht die Höhe derjenigen Mitgliedsbeiträge unterschreiten, welche die Mitgliederversammlung für natürliche Personen beschlossen hat.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen. Bei minderjährigen Vereinsmitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von mindestens einem Monat zum 30.06. oder 31.12. des Kalenderjahres erklärt werden. Er ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Vereinsmitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (Aufnahmegebühr, Halbbeitrag, Umlage) rückständig und erfolglos gemahnt worden ist.Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden
  4. Vereinsmitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinszwecken zuwiderlaufen, sind aus dem Verein auszuschließen. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm bzw. dem jeweiligen Organ (z.B. Vorstand oder Verwaltungsrat) Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Die Entscheidung muss mit den Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Unbeschadet der weiteren sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten haben die Mitglieder des Vereins insbesondere das Recht,

  1. am regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetrieb teilzunehmen,
  2. bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden,
  3. an allen durch den Dachverband und sonstigen Fachverbänden organisierten Wett kämpfen und Meisterschaften teilzunehmen,
  4. die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen unter Beachtung der Benutzungsordnung kostenfrei zu nutzen,
  5. ihre persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn im Verein über ihre Person, ihre Tätigkeit im Verein oder ihr Verhalten befunden wird, und die Pflicht
  6. ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften dieser Satzung durchzuführen und sich für die Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen,
  7. sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit, ehrlich bei Sportveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins zu verhalten und
  8. die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln und bei Zuwiderhandlungen für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Organe

§ 12 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. ggfls. der Aufsichtsrat und
  4. die Revisoren (Kassenprüfer).

§ 13 Wählbarkeit, Amtsdauer, Ergänzung eines Vereinsorgans

  1. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Mitglieder der Vereinsorgane auf die Dauer von grundsätzlich 2 Jahren gewählt.
  2. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl, sie endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt werden kann, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, wer mindestens 18 Jahre als ist und dem Verein mindestens 2 Monate angehört.
  4. Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Organmitglied kann von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn entsprechend § 15 der Satzung Anträge eingebracht werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für den Antrag votieren.

Mitgliederversammlung

§ 14 Aufgaben und Stimmrecht

  1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes,
    2. Entgegennahme des Finanzplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    3. Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr,
    4. Entgegennahme des Berichtes über die wirtschaftliche Lage des Vereins,
    5. Entlastung aller Mitglieder der Vereinsorgane,
    6. Wahl und Abberufung aus wichtigem Grund des Vereinsvorstandes, des Verwaltungsrats und der Revisoren,
    7. Beschussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins.
  1. Jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, wenn sie zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Mitgliedschaft im Verein zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung mindestens zwei Monate besteht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung in der Abstimmung ist ausgeschlossen.
  2. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit, die fördernde Mitglieder nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung sind, haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht dieser Vereinsmitglieder wird in der Mitgliederversammlung durch einen Vertreter des jeweiligen Vereinsmitgliedes ausgeübt. Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, nachzuweisen.

§ 15 Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 2. Quartal, spätestens jedoch im 3. Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung sämtlicher Vereinsmitglieder erfolgt durch Veröffentlichung auf der Startseite der Internetseite des Vereins www.greifswalder-fc.de sowie durch Aushang am schwarzen Brett am Geschäftssitz des Vereins.
  3. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen. Vor dem Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zu geben. Über die Ergänzung der Tagesordnung sowie der sonstigen nachträglich eingegangenen Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Anträge auf Änderung der Satzung können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis zum Ende des der Mitgliederversammlung vorausgegangenen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sind. Im Hinblick auf derartige Anträge ist die Feststellung der Dringlichkeit unzulässig.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
  2. Die Vorschriften des § 15 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 17 Protokollführung

Über jede Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird vor Beginn einer jeden Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt.

§ 18 Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch ein anderes Vereinsmitglied hierzu bestimmen.
  2. Für Wahlen wird ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt, sofern der bestellte Versammlungsleiter sich zu einer Wahl stellt. Dem Wahlleiter obliegt die Leitung der der Wahl vorhergehenden Diskussion und die Durchführung der Abstimmung der Anträge auf Entlastung und die Wahl der Vereinsorgane.

§ 19 Beschlussfassung

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins, zur Änderung des Vereinsnamens sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Maßgebend für die Beschlussfassung ist jeweils die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  6. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Stimmen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang zwischen denjenigen Kandidaten, die im vorangegangen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Vorstand des Vereins 

§ 20 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht zwingend aus
      1. dem Vorstandsvorsitzenden,
      2. dem 1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden,
      3. dem 2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden,
      4. dem Finanzvorstand
      5. dem Sportvorstand (Seniorenbereich), Öffentlichkeitsarbeit
      6. dem Sportvorstand (Nachwuchs) und
      7. dem Leiter Sponsoring/Marketing
  2. Dem Vorstand können noch bis zu drei weitere Vereinsmitglieder als so genannte kooptierte Vorstandmitglieder angehören, welche für bestimmte Bereiche, wie z.B. Sponsoring, Öffentlichkeitsarbeit etc., verantwortlich sind. Diese weiteren kooptierten Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht und werden auf Beschluss des Vorstandes bestellt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, die Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden und der Finanzvorstand.
  4. Der Verein wird jeweils durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 21 Wahl des Vorstands

  1. Von der Mitgliederversammlung können nur Vereinsmitglieder in den vertretungsberech- tigten Vorstand gewählt werden, die über 18 Jahre alt sind und dem Verein mindestens 2 Monate angehören.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Amtszeit gemäß § 13 der Satzung gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt es sein Amt nieder, so wird ein Amtsnachfolger durch die nächste Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer dieses Amtsnachfolgers ist identisch mit der ursprünglichen Amtsdauer des Amtsvorgängers. Wird ein Mitglied des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung abberufen, so wird dessen Amtsnachfolger von dieser Mitgliederversammlung ebenfalls für den Rest der Wahlperiode des abberufenen Vorstandmitgliedes gewählt.

§ 22 Sitzungen und Beschlussfähigkeit

  1. Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig statt. Sie werden zu Terminen anberaumt, die von den Vorstandsmitgliedern mehrheitlich festgelegt werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand kann auch in einem schriftlichen Verfahren entscheiden, jedoch nur einstimmig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19 dieser Satzung.
  3. Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches durch den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 23 Aufgaben und Haftung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist eigenverantwortlich zuständig für die Leitung des Vereins und dessen Verwaltung, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes beachten bei ihrer Tätigkeit die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung.

Der Vorstand hat ferner folgende Aufgaben und Pflichten:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung des jährlichen Finanzplans, Erstellung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes über die wirtschaftliche Lage des Vereins,
  4. umfassende Information der Mitgliederversammlung über sämtliche Belange des Vereins, insbesondere bei drohenden Verlusten, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Einstellung und Entlassung von nebenberuflichen Trainern, Übungsleitern und sonstigen nebenberuflich tätigen Personals,
  7. Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinszwecken zuwiderlaufen bzw. mit der Zahlung vom Mitgliedsbeiträgen rückständig sind,
  8. Erstellung und Beschlussfassung der Beitragsordnung, die den Haushaltsplan ergänzt.

§ 24 Geschäftsführung

Dem Vorstand obliegt die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist befugt, die Geschäftsführung in Einzelbereichen, die genau zu konkretisieren sind, von nebenamtlich tätigen Personen ausführen zu lassen.

Aufsichtsrat

§ 25 Aufgaben und Wahl

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann für die Wahlzeit eines Vorstandes ein Aufsichtsrat bestimmt werden. Dieser soll nicht mehr als drei Mitglieder umfassen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrat gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.
  2. Der Aufsichtsrat unterstützt und berät den Vorstand in allen Angelegenheiten, die dieser an den Aufsichtsrat heranträgt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf sportliche und wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verhältnis des Vereins zur Universitäts- und Hansestadt Greifswald, deren Gremien, dem Stadtsportbund Greifswald e.V. sowie ähnlichen oder vergleichbaren Institutionen. Zur Umsetzung dieser Ziele können die Mitglieder des Aufsichtsrates an Vorstandssitzung teilnehmen, den Vorstand direkt beraten, jedoch nicht an der Stimmabgabe bei Beschlüssen des Vorstandes beteiligt werden. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates richten sich ausschließlich nach Bestimmungen der Satzung des Greifswalder FC e.V.
  3. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrat ist quartalsweise durch den Vorstand im Wege sog. wirtschaftlicher Monatsanalysen Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Vereins in schriftlicher Form zu geben und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. Stellt der Vorsitzende des Aufsichtsrat eine wirtschaftliche Krisensituation oder eine drohende wirtschaftliche Krisensituation fest, hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, den Verwaltungsrat hierüber zu unterrichten. Stellt der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation oder einer drohenden wirtschaftlichen Krisensituation fest, so bedürfen bis zur gegensätzlichen Feststellung des Aufsichtsrates, dass eine solche wirtschaftliche Krisensituation nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr droht, die Beschlüsse des Vorstandes, welche finanzielle Auswirkungen haben, der Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Revisoren

§ 26 Aufgaben und Wahl

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins wählt zwei Vereinsmitglieder, die über 25 Jahre alt sein müssen und dem Verein seit mindestens zwei Monaten angehören, zu Revisoren (Kassenprüfer).
  2. Die Revisoren werden auf die Dauer der Amtszeit gemäß § 13 der Satzung gewählt.
  3. Die Revisoren sollen keinem anderen Organ des Vereins angehören. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig, dabei sind jedoch Interessenkollisionen zu vermeiden.
  4. Die Revisoren haben die Aufgabe, die gesamte Kassenführung einmal innerhalb eines Geschäftsjahres zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und bereiten im Auftrage des Vorstandes die Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung vor. Sie beantragen die Entlastung es Vereinsvorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

Ehrungen

§ 27 Auszeichnungen und Titel

  1. Der Vorstand des Vereins vergibt für besonders hervorzuhebende Leistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Zwecke des Vereins folgende Auszeichnungen:
    1. Ehrennadel des Greifswalder FC e.V.
    2. Eintragung in das Ehrenbuch Greifswalder FC e.V. sowie der Titel:
      1. Vorbildlicher Übungsleiter des Greifswalder FC e.V.,
      2. Vorbildlicher Schiedsrichter
      3. Meister des Greifswalder FC e.V.
  1. Die Ehrung ist auf der Vergabe der Auszeichnung oder auf der dem Titel unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben.

Haftung

§ 28 Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen entstehen, wenn und soweit derartige Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 29 Haftung von Organen und Organmitgliedern

Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein zugefügten Schaden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Greifswald, den 17.06.2020

Der Vorstand